18. Zusammengefasst ist auf die Beschwerde betreffend die Anträge 1, 3, 4, 5, 6 und (teilweise) 10 einzutreten; auf die Anträge 2, 7, 8, 9 und 10 (ausser Art. 3 EMRK betreffend) ist infolge Unzulässigkeit der Rechtsbegehren nicht einzutreten. Die Kognition der Strafkammer richtet sich nach Art. 80 VRPG. III. Materielles 19. Der Beschwerdeführer rügt sinngemäss und zusammengefasst mit den Anträgen 3 bis 6 sowie (teilweise) 10 samt Begründung, die standardmässige «sogenannt oberflächliche» Leibesvisitation mit vollständiger Entkleidung nach jedem Besuch