Gleiches gilt in Bezug auf die Prüfung von Art. 1, 14 und 41 EMRK; mit Blick auf das Anfechtungsobjekt und die Begründungen der Beschwerden vor der Vorinstanz und der Kammer ist auf das Rechtsbegehren 10 einzig insoweit einzutreten, als vom Beschwerdeführer betreffend die angefochtenen Leibesvisitationen eine erniedrigende Behandlung i.S.v. Art. 3 EMRK gerügt wird.