Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die Beschwerde vom 24. Juli 2023 mehrere Rechtsbegehren enthält, die im Beschwerdeverfahren vor der Vorinstanz nicht gestellt und folglich in deren Entscheid, welcher das Anfechtungsobjekt im vorliegenden Beschwerdeverfahren darstellt, nicht beurteilt wurden. Es sind dies der Antrag auf Feststellung, dass die Verfügungen der JVA Thorberg ohne die Gewährung des rechtlichen Gehörs ausgestellt worden seien (Antrag 2), die Anweisung an die JVA Thorberg, zur Erfüllung ihrer Rechenschaftspflicht geeignete Aufzeichnungen über Durchsuchungen, insbesondere mit Entkleidung verbundene