2017 S. 514 E. 1.2. mit zahlreichen Hinweisen). Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die Beschwerde vom 24. Juli 2023 mehrere Rechtsbegehren enthält, die im Beschwerdeverfahren vor der Vorinstanz nicht gestellt und folglich in deren Entscheid, welcher das Anfechtungsobjekt im vorliegenden Beschwerdeverfahren darstellt, nicht beurteilt wurden.