Auch dieses Feststellungsbegehren ist mit Blick auf die Anträge 4 und 5 als zulässiges Rechtsbegehren im Sinne einer Anweisung an die JVA Thorberg zur Anpassung der Vornahme der Leibesvisitationen entgegenzunehmen. Diese Anträge entsprechen – unter Berücksichtigung der Umformulierungen – inhaltlich auch jenen, welche vor der Vorinstanz vorgebracht wurden (vgl. 2023.SIDGS.401, pag. 6) und betreffen grob zusammengefasst ein und denselben Punkt, nämlich die Zulässigkeit von oberflächlichen Leibesvisitationen nach durchgeführten Besuchen.