In diesem Sinne ist sodann auch Antrag 6 zu verstehen, womit der Beschwerdeführer festgestellt haben will, dass bei begründetem Verdacht auf einen Regelverstoss eine Leibesvisitation schriftlich verfügt werden könne und keine Leibesvisitation mit Ausziehen ohne schriftliche Verfügung erfolgen dürfe. Auch dieses Feststellungsbegehren ist mit Blick auf die Anträge 4 und 5 als zulässiges Rechtsbegehren im Sinne einer Anweisung an die JVA Thorberg zur Anpassung der Vornahme der Leibesvisitationen entgegenzunehmen.