Vornahme «unregelmässiger, angemessener und verhältnismässiger Körperkontrollen», insbesondere mit anderen Mitteln als dem vollständigen Ausziehen des Beschwerdeführers, anweisen will, was ein zulässiges Rechtsbegehren darstellt. In diesem Sinne ist sodann auch Antrag 6 zu verstehen, womit der Beschwerdeführer festgestellt haben will, dass bei begründetem Verdacht auf einen Regelverstoss eine Leibesvisitation schriftlich verfügt werden könne und keine Leibesvisitation mit Ausziehen ohne schriftliche Verfügung erfolgen dürfe.