Der Antrag 4, wonach festzustellen sei, dass unregelmässige, angemessene und verhältnismässige Körperkontrollen (vor allem mit anderen Mitteln als dem vollständigen Ausziehen des Gefangenen) durchzuführen seien, ist zwar als Feststellungsbegehren formuliert, welchem grundsätzlich subsidiären Charakter zukommt. Mit Blick auf Antrag 5, wonach diese angepasste Leibesvisitation ohne standardisiertes vollständiges Ausziehen umgehend in Kraft zu setzen sei, sowie aus der Beschwerdebegründung geht jedoch hervor, dass der Beschwerdeführer die JVA Thorberg umgehend zur