Die insgesamt 10 Rechtsbegehren des Beschwerdeführers bedürfen einer genaueren Vorprüfung. Die Anträge um unentgeltliche Rechtspflege (Antrag 1) sowie um Aufhebung des Entscheids der Vorinstanz (Antrag 3) sind zulässige Leistungsbegehren, die durch die Kammer zu überprüfen sind. Der Antrag 4, wonach festzustellen sei, dass unregelmässige, angemessene und verhältnismässige Körperkontrollen (vor allem mit anderen Mitteln als dem vollständigen Ausziehen des Gefangenen) durchzuführen seien, ist zwar als Feststellungsbegehren formuliert, welchem grundsätzlich subsidiären Charakter zukommt.