2020 [nachfolgend VRPG Kommentar- AUTOR], N 18 zu Art. 32 mit weiteren Hinweisen). Eine übertriebene Schärfe in der Handhabung formeller Vorschriften, überspannte Anforderungen an Rechtsschriften oder sonstige übertriebene Formstrenge sind gemäss Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101) verfassungsrechtlich verboten (VRPG Kommentar- DAUM, N 9, 13, 18 und 22 zu Art. 32). Die insgesamt 10 Rechtsbegehren des Beschwerdeführers bedürfen einer genaueren Vorprüfung.