Dem Antragserfordernis ist Genüge getan, wenn sich aus dem Zusammenhang und unter Zuhilfenahme der Beschwerdebegründung sinngemäss ergibt, was anbegehrt wird. Wegleitend ist hierbei der Grundsatz von Treu und Glauben. So wird etwa ein bloss kassatorisch gestellter Antrag bei Laieneingaben nicht selten als reformatorisches Begehren entgegengenommen oder allenfalls unzulässige Feststellungsbegehren werden – selbst bei rechtskundiger Vertretung – in zulässige Gestaltungs- oder Leistungsbegehren umgedeutet (DAUM, in: Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Aufl. 2020 [nachfolgend