11. Mit Verfügung vom 26. September 2023 wurden dem Beschwerdeführer unter Einräumung des Replikrechts wunschgemäss Kopien der amtlichen Akten des vorliegenden Verfahrens zugestellt und Auskunft zur Frage der Parteistellung der Generalstaatsanwaltschaft erteilt (pag. 47 ff.). 12. Mit Eingabe vom 9. Oktober 2023 verzichtete der Beschwerdeführer auf die Einreichung einer Replik und hielt an seinen Anträgen fest (pag. 55). 13. Mit Verfügung vom 11. Oktober 2023 wurde der Schriftenwechsel abgeschlossen und ein schriftlicher Entscheid in Aussicht gestellt (pag. 59 ff.). II. Formelles