9. Mit Eingabe vom 16. August 2023 liess sich die SID zur Beschwerde vernehmen und beantragte deren kostenfällige Abweisung, soweit darauf einzutreten sei. Soweit der Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragt, enthielt sich die SID eines formellen Antrags (pag. 35 ff.). 10. Mit Eingabe vom 18. September 2023 verzichtete die Generalstaatsanwaltschaft auf eine Stellungnahme zu den Eingaben des Beschwerdeführers vom 24. Juli 2023 und 9. August 2023 resp. der SID vom 16. August 2023 (pag. 45).