7. Gestützt auf diese Eingabe eröffnete die 1. Strafkammer am 31. Juli 2023 das Beschwerdeverfahren und stellte fest, dass die Vollzugsakten bereits im Beschwerdeverfahren SK 23 257 dem Obergericht eingereicht wurden. Weiter wurde der SID Gelegenheit zur Stellungnahme gewährt (pag. 25 ff.). 8. Mit unaufgeforderter Eingabe vom 9. August 2023 ersuchte der Beschwerdeführer um Auskunft, weshalb die Generalstaatsanwaltschaft Beschwerdegegnerin sei, sowie um Akteneinsicht (pag. 31 f.).