Weiter seien durch die JVA Thorberg geeignete Aufzeichnungen über Durchsuchungen zu führen. Sodann sei präventiv festzustellen, dass als Reaktion auf diese Beschwerde und aus repressiven Gründen nicht Besuche «hinter Glas» verordnet werden könnten. Schliesslich sei dem Beschwerdeführer eine Entschädigung in richterlich zu bestimmender Höhe zuzu- 2 sprechen und festzustellen, dass Art. 1, Art. 3, Art. 14 und Art. 41 EMRK verletzt worden seien.