Der Entscheid der SID sei aufzuheben und weiter festzustellen, dass eine unregelmässige, angemessene und verhältnismässige Körperkontrolle mit anderen Mitteln als dem vollständigen Ausziehen des Beschwerdeführers durchzuführen sei. Diese angepasste Leibesvisitation ohne standardisiertes vollständiges Ausziehen sei umgehend in Kraft zu setzen und es sei festzustellen, dass bei begründetem Verdacht auf einen Regelverstoss eine Leibesvisitation schriftlich verfügt werden könne. Weiter seien durch die JVA Thorberg geeignete Aufzeichnungen über Durchsuchungen zu führen.