I. Prozessgeschichte 1. Die Justizvollzugsanstalt Thorberg verfügte am 4. April 2023, A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) sei nach jedem Besuch der oberflächlichen Leibesvisitation zu unterziehen. Zur Begründung führte sie aus, die oberflächliche Leibesvisitation bei eingewiesenen Personen sei nach einem Besuch notwendig, um die Einfuhr unerlaubter Gegenstände und Substanzen zu verhindern und damit die Sicherheit und Ordnung in der JVA Thorberg zu gewährleisten (amtliche Akten 2023.SIDGS.401, pag. 1 f.).