Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 1. Strafkammer 1re Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern SK 23 347 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 1. März 2024 Besetzung Oberrichterin Schwendener (Präsidentin), Oberrichter Wuillemin, Oberrichter Vicari Gerichtsschreiber Weibel Verfahrensbeteiligte A.________ Verurteilter/Beschwerdeführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern und Sicherheitsdirektion des Kantons Bern SID, Kramgasse 20, 3011 Bern Gegenstand Beschwerde gegen den Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 21. Juni 2023 (2023.SIDGS.401) unentgeltliche Rechtspflege (uR) Erwägungen: I. Prozessgeschichte 1. Die Justizvollzugsanstalt Thorberg verfügte am 4. April 2023, A.________ (nach- folgend Beschwerdeführer) sei nach jedem Besuch der oberflächlichen Leibesvisi- tation zu unterziehen. Zur Begründung führte sie aus, die oberflächliche Leibesvisi- tation bei eingewiesenen Personen sei nach einem Besuch notwendig, um die Ein- fuhr unerlaubter Gegenstände und Substanzen zu verhindern und damit die Si- cherheit und Ordnung in der JVA Thorberg zu gewährleisten (amtliche Akten 2023.SIDGS.401, pag. 1 f.). 2. Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers vom 24. April 2023 mitsamt Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (amtliche Akten 2023.SIDGS.401, pag. 5 ff.) wurde mit Verfügung der Sicherheitsdirektion des Kan- tons Bern (nachfolgend SID) vom 27. April 2023 dem Amt für Justizvollzug (nach- folgend AJV) zur Durchführung des Einigungsverfahrens nach Art. 51 des Geset- zes vom 23. Januar 2018 über den Justizvollzug (Justizvollzugsgesetz, JVG; BSG 341.1) weitergeleitet (2023.SIDGS.401, pag. 9). 3. Mit Verfügung vom 30. Mai 2023 übermittelte das AJV der SID die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 24. April 2023 sowie die Unterlagen aus dem Einigungs- verfahren zur Durchführung des ordentlichen Beschwerdeverfahrens (2023.SIDGS.401, pag. 10). 4. Mit Eingabe vom 4. Juni 2023 reichte der Beschwerdeführer innert Frist abschlies- sende Bemerkungen ein (2023.SIDGS.401, pag. 14 ff.). 5. Mit Entscheid vom 21. Juni 2023 wies die SID die Beschwerde des Beschwerde- führers gegen die angefochtene Verfügung der JVA Thorberg sowie dessen Ge- such um unentgeltliche Rechtspflege ab (2023.SIDGS.401, pag. 18 ff.). 6. Mit Eingabe vom 24. Juli 2023 erhob der Beschwerdeführer beim Obergericht des Kantons Bern Beschwerde gegen den Entscheid der SID vom 21. Juni 2023 (pag. 1 ff.). Er beantragte sinngemäss und zusammengefasst, es sei ihm die un- entgeltliche Rechtspflege zu gewähren und eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör festzustellen. Der Entscheid der SID sei aufzuheben und weiter festzustellen, dass eine unregelmässige, angemessene und verhältnismässige Körperkontrolle mit anderen Mitteln als dem vollständigen Ausziehen des Be- schwerdeführers durchzuführen sei. Diese angepasste Leibesvisitation ohne stan- dardisiertes vollständiges Ausziehen sei umgehend in Kraft zu setzen und es sei festzustellen, dass bei begründetem Verdacht auf einen Regelverstoss eine Lei- besvisitation schriftlich verfügt werden könne. Weiter seien durch die JVA Thorberg geeignete Aufzeichnungen über Durchsuchungen zu führen. Sodann sei präventiv festzustellen, dass als Reaktion auf diese Beschwerde und aus repressiven Grün- den nicht Besuche «hinter Glas» verordnet werden könnten. Schliesslich sei dem Beschwerdeführer eine Entschädigung in richterlich zu bestimmender Höhe zuzu- 2 sprechen und festzustellen, dass Art. 1, Art. 3, Art. 14 und Art. 41 EMRK verletzt worden seien. 7. Gestützt auf diese Eingabe eröffnete die 1. Strafkammer am 31. Juli 2023 das Be- schwerdeverfahren und stellte fest, dass die Vollzugsakten bereits im Beschwerde- verfahren SK 23 257 dem Obergericht eingereicht wurden. Weiter wurde der SID Gelegenheit zur Stellungnahme gewährt (pag. 25 ff.). 8. Mit unaufgeforderter Eingabe vom 9. August 2023 ersuchte der Beschwerdeführer um Auskunft, weshalb die Generalstaatsanwaltschaft Beschwerdegegnerin sei, sowie um Akteneinsicht (pag. 31 f.). 9. Mit Eingabe vom 16. August 2023 liess sich die SID zur Beschwerde vernehmen und beantragte deren kostenfällige Abweisung, soweit darauf einzutreten sei. So- weit der Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege bean- tragt, enthielt sich die SID eines formellen Antrags (pag. 35 ff.). 10. Mit Eingabe vom 18. September 2023 verzichtete die Generalstaatsanwaltschaft auf eine Stellungnahme zu den Eingaben des Beschwerdeführers vom 24. Juli 2023 und 9. August 2023 resp. der SID vom 16. August 2023 (pag. 45). 11. Mit Verfügung vom 26. September 2023 wurden dem Beschwerdeführer unter Ein- räumung des Replikrechts wunschgemäss Kopien der amtlichen Akten des vorlie- genden Verfahrens zugestellt und Auskunft zur Frage der Parteistellung der Gene- ralstaatsanwaltschaft erteilt (pag. 47 ff.). 12. Mit Eingabe vom 9. Oktober 2023 verzichtete der Beschwerdeführer auf die Einrei- chung einer Replik und hielt an seinen Anträgen fest (pag. 55). 13. Mit Verfügung vom 11. Oktober 2023 wurde der Schriftenwechsel abgeschlossen und ein schriftlicher Entscheid in Aussicht gestellt (pag. 59 ff.). II. Formelles 14. Gemäss Art. 52 Abs. 1 des Gesetzes über den Justizvollzug (JVG; BSG 341.1) i.V.m. Art. 29 Abs. 1 Bst. c des Organisationsreglements des Obergerichts (OrR OG; BSG 162.11) beurteilen die Strafkammern des Obergerichts Beschwer- den gegen Verfügungen und Beschwerdeentscheide der SID im Bereich des Jus- tizvollzugs. Die 1. Strafkammer ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Be- schwerde zuständig. Das Verfahren richtet sich gemäss Art. 53 JVG nach dem Ge- setz über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21), soweit das JVG keine besonderen Bestimmungen enthält. Namentlich finden die Art. 79 und Art. 80 bis 84a VRPG sinngemäss Anwendung (Art. 86 Abs. 2 VRPG). 15. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingereicht (vgl. Art. 52 Abs. 1 JVG). Der Be- schwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist vom ange- fochtenen Entscheid direkt betroffen und als unterlegene Partei zur Beschwerde- führung legitimiert (Art. 79 VRPG). 3 16. Parteieingaben müssen gemäss Art. 86 Abs. 2 i.V.m. Art. 81 und Art. 32 Abs. 2 VRPG einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begrün- dung sowie eine Unterschrift enthalten. Grundsätzlich müssen die Anträge zwar so präzise gefasst sein, dass sie unverändert ins Entscheiddispositiv übernommen werden können. Die Praxis ist jedoch nicht allzu streng. Dem Antragserfordernis ist Genüge getan, wenn sich aus dem Zusammenhang und unter Zuhilfenahme der Beschwerdebegründung sinngemäss ergibt, was anbegehrt wird. Wegleitend ist hierbei der Grundsatz von Treu und Glauben. So wird etwa ein bloss kassatorisch gestellter Antrag bei Laieneingaben nicht selten als reformatorisches Begehren entgegengenommen oder allenfalls unzulässige Feststellungsbegehren werden – selbst bei rechtskundiger Vertretung – in zulässige Gestaltungs- oder Leistungsbe- gehren umgedeutet (DAUM, in: Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungs- rechtspflege im Kanton Bern, 2. Aufl. 2020 [nachfolgend VRPG Kommentar- AUTOR], N 18 zu Art. 32 mit weiteren Hinweisen). Eine übertriebene Schärfe in der Handhabung formeller Vorschriften, überspannte Anforderungen an Rechtsschrif- ten oder sonstige übertriebene Formstrenge sind gemäss Art. 29 Abs. 1 der Bun- desverfassung (BV; SR 101) verfassungsrechtlich verboten (VRPG Kommentar- DAUM, N 9, 13, 18 und 22 zu Art. 32). Die insgesamt 10 Rechtsbegehren des Beschwerdeführers bedürfen einer genaue- ren Vorprüfung. Die Anträge um unentgeltliche Rechtspflege (Antrag 1) sowie um Aufhebung des Entscheids der Vorinstanz (Antrag 3) sind zulässige Leistungsbe- gehren, die durch die Kammer zu überprüfen sind. Der Antrag 4, wonach festzu- stellen sei, dass unregelmässige, angemessene und verhältnismässige Körperkon- trollen (vor allem mit anderen Mitteln als dem vollständigen Ausziehen des Gefan- genen) durchzuführen seien, ist zwar als Feststellungsbegehren formuliert, wel- chem grundsätzlich subsidiären Charakter zukommt. Mit Blick auf Antrag 5, wo- nach diese angepasste Leibesvisitation ohne standardisiertes vollständiges Aus- ziehen umgehend in Kraft zu setzen sei, sowie aus der Beschwerdebegründung geht jedoch hervor, dass der Beschwerdeführer die JVA Thorberg umgehend zur Vornahme «unregelmässiger, angemessener und verhältnismässiger Körperkon- trollen», insbesondere mit anderen Mitteln als dem vollständigen Ausziehen des Beschwerdeführers, anweisen will, was ein zulässiges Rechtsbegehren darstellt. In diesem Sinne ist sodann auch Antrag 6 zu verstehen, womit der Beschwerdeführer festgestellt haben will, dass bei begründetem Verdacht auf einen Regelverstoss ei- ne Leibesvisitation schriftlich verfügt werden könne und keine Leibesvisitation mit Ausziehen ohne schriftliche Verfügung erfolgen dürfe. Auch dieses Feststellungs- begehren ist mit Blick auf die Anträge 4 und 5 als zulässiges Rechtsbegehren im Sinne einer Anweisung an die JVA Thorberg zur Anpassung der Vornahme der Leibesvisitationen entgegenzunehmen. Diese Anträge entsprechen – unter Berücksichtigung der Umformulierungen – inhaltlich auch jenen, welche vor der Vorinstanz vorgebracht wurden (vgl. 2023.SIDGS.401, pag. 6) und betreffen grob zusammengefasst ein und denselben Punkt, nämlich die Zulässigkeit von ober- flächlichen Leibesvisitationen nach durchgeführten Besuchen. 17. Die Anträge 2, 7, 8, 9 und 10 sind in Bezug auf das Anfechtungsobjekt jedoch frag- lich. Der Entscheid in der Sache ist ebenso wie das Verfahren grundsätzlich auf den Streitgegenstand begrenzt. Dieser bezeichnet im Beschwerdeverfahren den 4 Umfang, in dem das mit der angefochtenen Verfügung geregelte Rechtsverhältnis umstritten ist. Zur Bestimmung des Streitgegenstands ist somit von der angefoch- tenen Verfügung bzw. vom angefochtenen Entscheid, dem sog. Anfechtungsobjekt, auszugehen. Dieses gibt den Rahmen des Streitgegenstands vor, der nicht über das hinausgehen kann, was die Vorinstanz geregelt hat oder hätte regeln sollen, welche wiederum nur das von der verfügenden Behörde Angeordnete prüfen darf. Dieser Grundsatz gilt indes nicht ausnahmslos. Namentlich kann das Beschwerde- verfahren aus Gründen der Prozessökonomie ausnahmsweise auf eine ausserhalb des Anfechtungsobjekts, das heisst auf eine ausserhalb des durch die Verfügung bestimmten Rechtsverhältnisses liegende spruchreife Frage ausgedehnt werden, wenn diese mit dem bisherigen Streitgegenstand derart eng zusammenhängt, dass von einer Tatbestandsgesamtheit gesprochen werden kann. Sodann muss sich die Verwaltung mindestens in Form einer Prozesserklärung zur Streitfrage geäussert haben (zum Ganzen Bernische Verwaltungsrechtsprechung [BVR] 2017 S. 514 E. 1.2. mit zahlreichen Hinweisen). Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die Beschwerde vom 24. Juli 2023 mehre- re Rechtsbegehren enthält, die im Beschwerdeverfahren vor der Vorinstanz nicht gestellt und folglich in deren Entscheid, welcher das Anfechtungsobjekt im vorlie- genden Beschwerdeverfahren darstellt, nicht beurteilt wurden. Es sind dies der An- trag auf Feststellung, dass die Verfügungen der JVA Thorberg ohne die Ge- währung des rechtlichen Gehörs ausgestellt worden seien (Antrag 2), die Anwei- sung an die JVA Thorberg, zur Erfüllung ihrer Rechenschaftspflicht geeignete Auf- zeichnungen über Durchsuchungen, insbesondere mit Entkleidung verbundene körperliche Durchsuchungen, sowie über die Gründe für die Durchsuchung und die Identität derjenigen, die sie durchführen, zu führen (Antrag 7), die präventive Fest- stellung, dass als Reaktion auf die Beschwerde und aus repressiven Gründen nicht Besuche hinter Glas verordnet werden dürften (Antrag 8) sowie die Geltendma- chung einer Entschädigung in richterlich zu bestimmender Höhe für die seit Anfang 2022 anhaltende, erniedrigende Behandlung (Antrag 9). Diese Anträge liegen aus- serhalb des Streitgegenstands, weshalb darauf nicht einzutreten ist. Gleiches gilt in Bezug auf die Prüfung von Art. 1, 14 und 41 EMRK; mit Blick auf das Anfechtungs- objekt und die Begründungen der Beschwerden vor der Vorinstanz und der Kam- mer ist auf das Rechtsbegehren 10 einzig insoweit einzutreten, als vom Beschwer- deführer betreffend die angefochtenen Leibesvisitationen eine erniedrigende Be- handlung i.S.v. Art. 3 EMRK gerügt wird. 18. Zusammengefasst ist auf die Beschwerde betreffend die Anträge 1, 3, 4, 5, 6 und (teilweise) 10 einzutreten; auf die Anträge 2, 7, 8, 9 und 10 (ausser Art. 3 EMRK betreffend) ist infolge Unzulässigkeit der Rechtsbegehren nicht einzutreten. Die Kognition der Strafkammer richtet sich nach Art. 80 VRPG. III. Materielles 19. Der Beschwerdeführer rügt sinngemäss und zusammengefasst mit den Anträgen 3 bis 6 sowie (teilweise) 10 samt Begründung, die standardmässige «sogenannt oberflächliche» Leibesvisitation mit vollständiger Entkleidung nach jedem Besuch 5 sei störend, verletzend und diskriminierend. Sie stelle einen massiven Eingriff in die Privatsphäre und die Grundrechte von präventiv Eingesperrten sowie einen Versto- ss gegen die Menschenwürde dar. Es werde systematisch übergriffig die Scham- grenze von Betroffenen in negativer Art verletzt. Wer im Freiheitsentzug, evtl. auf- grund mangelnder kognitiver Beeinflussung, lerne, dass die eigenen Grenzen stan- dardmässig verletzt würden, der lerne folglich daraus, dass später diese Rechte und Grenzen von anderen Menschen auch nicht eingehalten werden müssten, was ein verheerendes, zynisches und unverhältnismässiges Zeichen, gerade für ehe- malige Sexual- und Gewaltstraftäter, sei. Zusätzlich finde die Kontrolle nach wie vor auf einem kleinen Zwischenpodest einer Treppe ohne Sitzmöglichkeit an einem ungeeigneten Ort statt, was für den gesundheitlich angeschlagenen Beschwerde- führer unpraktisch und mit Schmerzen verbunden sei. Die unsäglichen und unnötig arbeitsaufwändigen Kontrollen würden die Motivation dämpfen, überhaupt noch Besuch zu empfangen, wenn man daraufhin dieses inhumane Prozedere über sich ergehen lassen müsse. Dieses Vorgehen widerspreche Art. 84 StGB, wonach der Kontakt mit nahe stehenden Personen zu erleichtern sei, führe zu innerer Unruhe und fördere die Vereinsamung, statt dieser entgegenzuwirken. Die Abweisungsbe- gründung der Vorinstanz ziele am eigentlichen Streitgegenstand – der standard- mässig anstatt auf individuellen Risikobeurteilungen begründeten durchgeführten Körperkontrollen von Massnahmengefangenen in einer Verwahrung nach Art. 64 StGB nach einem externen Besuch in einer JVA – vorbei. Die Kontrolle könne auch mit anderen Mitteln als mit einer Leibesvisitation mit vollständiger Entkleidung voll- zogen werden. Bei konkreten Verdachtsmomenten seien gezielte Durchsuchungen und Leibesvisitationen durchzuführen. Das CPT (Europäisches Komitee zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe) habe im Jahr 2021 die Schweiz be- sucht und mehrere Rügen gegen die Schweiz vorgebracht. In der Stellungnahme des Bundesrats zum Bericht des CPT vom 18. Mai 2022 sei festgehalten, dass nach Auffassung des CPT jede umfassende Leibesvisitation eine ausserordentliche und verhältnismässige Massnahme sein solle, die vorgenommen werden könne, wenn andere Arten der Durchsuchung nicht möglich seien (Abtasten, reduzierte und visuelle Durchsuchung oder Verwendung elektronischer Hilfsmittel) oder wenn diese ungenügend seien. Eine derart einschneidende und potenziell erniedrigende Massnahme lasse sich grundsätzlich nur beim Vorliegen einer besonderen Gefahr, eines konkreten Verdachts oder durch Erfordernisse im Zusammenhang mit den Ermittlungen rechtfertigen. Die Aussage im Bericht, wonach in der JVA Thorberg nach jedem privaten Besuch eine oberflächliche Leibesvisitation der eingewiese- nen Personen vorgenommen werde, weil private Besucher und eingewiesene Per- sonen während den Besuchen aufgrund der infrastrukturellen Voraussetzungen der JVA Thorberg dieselbe Toilette aufsuchen müssten, sei bereits im Zeitpunkt der Veröffentlichung des Berichts nicht mehr aktuell gewesen. Sodann werde im vom Schweizerischen Kompetenzzentrum für Justizvollzug (SKJV) und dem Bundesamt für Justiz (BJ) abgefassten Auszug von Empfehlungen aus dem Bericht des eu- ropäischen Komitees zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedri- gender Behandlung oder Strafe (CPT) über die Schweiz festgehalten, dass das CPT empfehle, Leibesvisitationen nicht systematisch durchzuführen und diese auf 6 einer individuellen Risikobewertung beruhen müssten. Auch aus den Nelson- Mandela-Regeln 50-52, auf welche im Auszug verwiesen werde, gehe hervor, dass Durchsuchungen auf eine Weise durchzuführen seien, die die angeborene Men- schenwürde und Privatsphäre der Durchsuchten achte und den Grundsätzen der Verhältnismässigkeit, der Rechtmässigkeit und der Notwendigkeit genügten. Durchsuchungen dürften nicht dem Zweck dienen, einen Gefangenen zu schikanie- ren oder unnötig in seine Privatsphäre vorzudringen. Der von der Vorinstanz angeführte BGE 141 I 141 ziele klar auf Strafgefangene ab, und auch wenn Straf- und Massnahmengefangene heute häufig rechtsungenüglich immer noch nahezu demselben Regime unterstellt seien, gehe aus dem themati- schen Schwerpunktbericht über die schweizweite Überprüfung der Grundrechts- konformität des Verwahrungsvollzugs (Art. 64 StGB) durch die Nationale Kommis- sion zur Verhütung von Folter 2019-2021 vom 26. Juli 2022 hervor, dass die Ver- wahrung aufgrund ihres nicht-punitiven Charakters im Sinne des Differenzierungs- gebots zwingend von einer Strafe zu unterscheiden sei. Deshalb müsse sich der Vollzug einer Verwahrung in seiner materiellen Ausgestaltung deutlich vom Straf- vollzug unterscheiden sowie auf damit einhergehende altersspezifische Bedürfnis- se ausgerichtet werden. Es sei eine falsche Behauptung, wenn vor der Vorinstanz vorgebracht werde, der Beschwerdeführer habe sich nie gänzlich nackt ausziehen müssen. Auch der Gefangene, welcher sich zuerst unten- und in einem zweiten Schritt obenrum ausziehen müsse, sei schlussendlich gänzlich nackt vor den an- wesenden Personen, was seine Privatsphäre und Menschenwürde massiv verlet- ze. Wenn der Leiter Sicherheit und Kommunikation der JVA Thorberg in seiner E- Mail vom 27. März 2023 (pag. 21) auf den repressiven Charakter der Körperkon- trollen nach Besuchen hinweise, bedeute dies, dass individuelle Bedürfnisse ge- waltsam und präventiv unterdrückt würden, was gegen den nicht-punitiven und humanen Grundsatz einer Massnahme verstosse. Auch stehe in der JVA Thorberg seit Jahren kein geeigneter, separater Raum für diese aktuell inhumanen Kontrol- len zur Verfügung. Die Verhältnismässigkeit sei zur Person des Beschwerdeführers nie individuell geprüft worden. Alle Gefängnisinsassen «über einen Kamm zu sche- ren» sei unverhältnismässig, insbesondere, da Straf- und Massnahmengefangene anders zu behandeln seien. Der unbegründete Generalverdacht der vermuteten Regelverletzung bei/nach einem externen Besuch wiege schwer auf den präventiv Eingesperrten. Wenn im Konzept der JVA Thorberg «Vollzug nach Mass» sowie dem seit April 2023 in Kraft gesetzten Konzept des LZB von individueller Behand- lung Verwahrter geschrieben werde, sei dies mehr als euphemisch, weil dies im Anstaltsalltag nicht befolgt werde und die gebetsmühlenartig hingeleierte Begrün- dung «wegen Sicherheit und Ordnung» für allerlei Situationen, Verbote und Eingrif- fe in die Grundrechte der Verwahrten herangezogen werde. Gegen individuelle, dem realen Risikopotenzial entsprechende Zufallskontrollen sei nichts einzuwen- den, standardmässig ausgeführte Kontrollen ohne konkreten Verdachtsmoment seien indes unverhältnismässig. 20. Die Vorinstanz erwog, das Bundesgericht habe sich im Jahr 2015 mit den im Ge- fängnis Champ-Dollon durchgeführten oberflächlichen Leibesvisitationen befasst und sei zum Wesentlichen zum Schluss gekommen, dass die Durchführung von systematischen Leibesvisitationen nach jedem Besuch im Besucherraum zulässig 7 sei, wenn diese aus Gründen der Sicherheit gerechtfertigt seien (vgl. BGE 141 I 141 E. 6.5). Im Übrigen habe das Bundesgericht ausgeführt, es bestünden andere Aufsichts- oder Kontrollmittel, die es erlaubten die Grundrechte der eingewiesenen Personen mit den Sicherheitsanforderungen in Einklang zu bringen (z.B. Einrich- tung der Räume, die jeden direkten physischen Kontakt verhindert [Glastrennwän- de], Verstärkung der Kontrolle von Besuchern [Röntgenstrahlen-Detektoren, Me- talldetektoren, Abtastung] oder die Vornahme einer direkten Aufsicht über den Ab- lauf des Besuchs), wobei die Gesamtheit dieser Instrumente, wenngleich betref- fend die Würde weniger verletzend, ebenfalls Nachteile aufwiesen, sei es auf Si- cherheitsebene (geringere Effektivität der Kontrollen) oder auf der Ebene der Grundrechte (Schutz des Privat- und Familienlebens, persönliche Freiheit). Auch im vorliegenden Fall liesse sich die Durchführung von Leibesvisitationen mit Si- cherheitsüberlegungen begründen, zumal es dem Beschwerdeführer im Besuchs- raum möglich sei, mit den besuchenden Personen in direkten physischen Kontakt zu treten. Daran würden die Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach der Kör- perkontakt verboten sei und er sich im Verwahrungsvollzug befinde, nichts ändern. Bei dieser Ausganslage spiele es zudem keine Rolle, ob die eingewiesenen Perso- nen und ihre Besucher die gleiche Toilette benutzten. Eine Echtzeitüberwachung sei – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers – nicht realisierbar. Sodann würden die vom Beschwerdeführer verlangten Kontrollen «an der Oberfläche der Kleider» den Sicherheitsbedürfnissen der JVA Thorberg nur ungenügend Rech- nung tragen. Mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung müssten die vor- liegend zur Diskussion stehenden Leibesvisitationen – auch unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Bundesrates vom 18. Mai 2022 zum Bericht der CPT sowie des vom SKJV und des Bundesamts für Justiz erstellten Dokuments «Auszug von Empfehlungen des CPT» vom Januar 2023 – als verhältnismässig bezeichnet wer- den. Schliesslich sei der Beschwerdeführer daran zu erinnern, dass er sich als in einer JVA eingewiesene Person in einem Sonderstatusverhältnis befinde. Kontrol- len «intra muros» dürften ohne weiteres gewisse Unterschiede zu Kontrollen «extra muros» aufweisen; darin sei keine Verletzung des Normalisierungsgrundsatzes zu erblicken. Im Übrigen sei die Durchführung einer «zweiphasigen» Leibesvisitation mit Blick auf BGE 141 I 141 E. 6.1, 6.4.2 nicht zu beanstanden. Ausserdem sei nicht auszuschliessen, dass der kontrollierenden Person von der eingewiesenen Person übergriffiges Verhalten vorgeworfen werde. Anlässlich der Durchführung von Leibesvisitationen erscheine die Anwesenheit von zwei Mitarbeitern der JVA Thorberg demnach zur Beweissicherung angezeigt. Immerhin könne dem Be- schwerdeführer insoweit gefolgt werden, als der Ort, an dem sich die eingewiese- nen Personen den fraglichen Kontrollen zu unterziehen hätten, unbefriedigend sei. Mit Beschwerdevernehmlassung vom 16. August 2023 ergänzte die Vorinstanz, es treffe zwar zu, dass der Kontakt mit nahestehenden Personen gemäss Art. 84 Abs. 1 StGB zu erleichtern sei. Auch weise der Beschwerdeführer zu Recht darauf hin, dass die Nationale Kommission zur Verhütung von Folter (NKFV) festgehalten habe, dass die Verwahrung aufgrund ihres nicht-punitiven Charakters zwingend von einer Strafe zu unterscheiden sei und der Vollzug einer Verwahrung sich in seiner materiellen Ausgestaltung deutlich vom Strafvollzug abzuheben habe. Dies bedeute jedoch nicht, dass dem Beschwerdeführer vorbehaltlos bzw. unabhängig 8 von den konkreten Umständen Kontakt zur Aussenwelt gewährt werden könne. Vielmehr bestehe die Möglichkeit, den Kontakt zu kontrollieren und zum Schutz der Ordnung und Sicherheit der Strafanstalt zu beschränken oder zu untersagen. Nach Art. 90 Abs. 4 StGB gelte dies trotz der Bestrebungen um differenzierte Ausgestal- tung des Verwahrungs- und Strafvollzugs auch für verwahrte Personen. Gleich verhalte es sich mit der Durchführung von Leibesvisitationen, die sowohl für Perso- nen im Straf- als auch für Personen im Massnahmenvollzug gesetzlich ausdrück- lich vorgesehen seien (Art. 90 Abs. 5 i.V.m. Art. 85 Abs. 2 StGB). Die Praxis der JVA Thorberg betreffend die Durchführung von Leibesvisitationen stehe im Ein- klang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Daran würden die Verweise des Beschwerdeführers auf das Schweizerische Vollzugslexikon, die Stellungnah- me des Bundesrates vom 18. Mai zum Bericht des CPT, das Dokument «Auszug von Empfehlungen des CPT» des SKJV und des Bundesamts für Justiz, die Nel- son-Mandela Regeln 50-52, Art. 9 des Internationalen Pakts vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II; SR 0.103.2) sowie die E-Mail des Leiters Sicherheit und Kommunikation der JVA Thorberg vom 27. März 2023 nichts zu ändern vermögen. Der CPT äussere zwar unter Bezugnahme auf das Bundesgerichtsurteil 6B_14/2014 vom 7. April 2015 (bzw. BGE 141 I 141) all- gemeine Bedenken am systematischen Charakter von «Körperdurchsuchungen». Aus seinen Ausführungen lasse sich aber schliessen, dass in erster Linie die Auf- rechterhaltung der Praxis der «systematischen Ganzkörperdurchsuchungen» trotz «getrennter» Besuche aufgrund der Pandemie beanstandet worden sei. Der Bun- desrat habe diesbezüglich insbesondere angegeben, aufgrund der Pandemie bzw. der eingebauten Trennwände könne auf die Kontrolle nicht verzichtet werden, da die Besucher und eingewiesen Personen weiterhin dieselbe Toilette benutzen müssten. Selbst wenn heute Besucher und eingewiesene Personen nicht mehr dieselbe Toilette benutzen sollten, sei nicht ausser Acht zu lassen, dass Besuche momentan nicht «getrennt» stattfinden würden. Vielmehr sei es dem Beschwerde- führer im Besuchsraum möglich, mit den besuchenden Personen in direkten physi- schen Kontakt zu treten. Mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung und die Stellungnahme des Bundesrates vom 18. Mai 2022 lasse sich die Durchführung von Leibesvisitationen mit Sicherheitsüberlegungen ohne Weiteres begründen, zumal sie auf einer Analyse der konkreten Risiken im Einzelfall beruhe. 21. Auf staatsvertraglicher Ebene sieht Art. 3 EMRK vor, dass niemand der Folter oder der unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung unterworfen werden darf. Auf Verfassungsebene ist in Art. 7 BV statuiert, dass die Würde des Menschen zu achten und zu schützen ist. Sodann sind Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung ver- boten (Art. 10 Abs. 2 BV, Art. 12 Abs. 2 der Berner Kantonsverfassung (KV-BE; BSG 101.1). Gemäss Art. 85 Abs. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) kann beim Gefangenen, der im Verdacht steht, auf sich oder in seinem Körper unerlaubte Gegenstände zu verbergen, eine Leibesvisitation durch- geführt werden. Diese ist von einer Person gleichen Geschlechts vorzunehmen. Ist sie mit einer Entkleidung verbunden, so ist sie in Abwesenheit der anderen Gefan- genen durchzuführen. Diese Bestimmung gilt sinngemäss auch für den Vollzug ei- ner Massnahme (Art. 90 Abs. 5 StGB). Nach Art. 31 Abs. 1 des Gesetzes über den 9 Justizvollzug vom 23. Januar 2018 (JVG; BSG 341.1) kann die Leitung der Voll- zugseinrichtung Eingewiesene einer oberflächlichen Leibesvisitation durch Perso- nal des gleichen Geschlechts unterziehen sowie die persönlichen Effekten und die Unterkunft der Eingewiesenen durchsuchen lassen. Die Leitung der Vollzugsein- richtung kann ihre Befugnis zur Durchführung von Kontrollen und Durchsuchungen an geeignetes Personal delegieren. Die Durchsuchung von Eingewiesenen be- schränkt sich nicht auf eine rein äusserliche Kontrolle, sondern umfasst beispiels- weise die Kontrolle von Achselhöhlen oder Haartracht, des nackten Körpers ohne Eingriffe in Körperhöhlen und die Kleidervisitation (Vortrag zum Gesetz über den Justizvollzug [Justizvollzugsgesetz, JVG]) vom 5. April 2017, S. 29). 22. Bei der Beantwortung der Frage, ob eine Leibesvisitation mit vollständiger Entklei- dung gegen die Menschenwürde verstösst und eine erniedrigende Behandlung darstellt, kommt es auf die Umstände an (BGE 146 I 97 E. 2.3; 141 I 141 E. 6.3.5; mit Hinweis auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschen- rechte). Die Massnahme muss verhältnismässig sein (Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StPO, Art. 36 Abs. 3 BV). Sie muss somit geeignet sein, den damit verfolgten Zweck zu erreichen. Sodann muss sie erforderlich sein. An der Erforderlichkeit fehlt es, wenn mildere Massnahmen zur Erreichung des angestrebten Zwecks genügen. Schliesslich muss die Massnahme dem Betroffenen zumutbar sein (BGE 142 I 135 E. 4.1; 141 I 141 E. 6.5.3; je mit Hinweisen). Auch der Europäische Gerichtshof betont, dass die Massnahme zur Erreichung des damit verfolgten Zwecks notwen- dig ("nécessaire") sein muss (Urteil des EGMR 70204/01 vom 12. Juni 2007 i.S. Frérot gegen Frankreich, § 38). 23. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann eine Leibesvisitation mit vollständiger Entkleidung je nach Umständen gegen die Menschenwürde verstos- sen und eine erniedrigende Behandlung darstellen. Im Urteil 6B_15/2019 vom 15. Mai 2019 prüfte das Bundesgericht u.a. die Frage, ob im Falle eines wegen vorsätzlicher Tötung und zahlreicher weiterer Straftaten zu einer langen Freiheits- strafe verurteilten und verwahrten Mannes, welcher in eine psychiatrische Klinik verlegt wurde und bei dessen Eintritt unter Zwang die Kleider gewechselt wurden, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung i.S.v. Art. 3 EMRK vorlag. Es gelangte dabei zur Auffassung, dass bei Eintritten zur Behandlung in ärztliche Insti- tutionen ein Kleiderwechsel die hygienische Regel und keine Schikane sei. Bei Einweisung eines gefährlichen, selbst- und fremdgefährdenden Massnahmenpati- enten kämen Sicherheitsgesichtspunkte hinzu (Urteil des Bundesgerichts [nachfol- gend: BGer] 6B_15/2019 vom 15. Mai 2019 E. 2.8., mit Verweis auf BGE 141 I 141, E. 6.3.5). Im Urteil 6B_1062/2021 vom 27. Mai 2022 gelangte es im Falle einer vor- läufig festgenommenen Demonstrationsteilnehmerin, welche im Hauptgebäude der Polizei von zwei Polizistinnen einer Leibesvisitation mit vollständiger Entkleidung unterzogen worden war, zum Schluss, dass diese zweifelsohne geeignet gewesen sei, sicherzustellen, dass die Beschwerdeführerin keine Gegenstände auf sich tra- ge, mit denen sie die Polizeibeamten oder sich selber verletzen könnte, indes nicht einsichtig sei, weshalb das mit der Leibesvisitation verfolgte Ziel – die Vermeidung der Eigen- und Fremdgefährdung – nicht auch durch ein Abtasten der Beschwerde- führerin über den Kleidern (oder zumindest über der Unterwäsche) hätte erfolgen 10 können. Im Ergebnis erachtete es als plausibel, dass die Leibesvisitation durch vollständige Entkleidung bei der Demonstrationsteilnehmerin das von Art. 3 EMRK geforderte Mindestmass an Schwere erreiche, da nicht ausgeschlossen werden könne, dass mildere, gleich wirksame Massnahmen zur Verfügung gestanden hät- ten (BGer 6B_1062/2021 vom 27. Mai 2022 E. 4.2.2). 24. Wie auch in dem BGE 141 I 141 zugrundeliegenden Fall bezieht sich die Kritik des Beschwerdeführers auf die systematische und unverhältnismässige Art der Durch- suchungen. Der Beschwerdeführer macht geltend, es erfolge nach jedem externen Besuch eine Leibesvisitation mit vollständiger Entkleidung, weshalb nicht mehr von einer «oberflächlichen» Durchsuchung die Rede sein könne. Dass in der JVA Thorberg nach jedem privaten Besuch oberflächliche Leibesvisitationen vorge- nommen werden, wird auch von der JVA Thorberg und der Vorinstanz nicht in Ab- rede gestellt und geht zudem aus der Stellungnahme des Bundesrats zum Bericht des Europäischen Ausschusses zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe (CPT) vom 26. Oktober 2021 über dessen Besuch in der Schweiz vom 22. März bis 1. April 2021 (vgl. S. 49) hervor. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die angeführte Benennung als «oberflächliche» Leibesvisitation sei euphemisch und entspreche nicht der Praxis, ist darauf hinzu- weisen, dass die Begriffe der oberflächlichen bzw. intimen Leibesvisitation in Art. 31 JVG der bundesgerichtlichen Rechtsprechung entsprechen (Vortrag des Regie- rungsrates an den Grossen Rat zum Gesetz über den Justizvollzug vom 5. April 2017, S. 29 mit Verweis auf BGE 123 I 221 E. 2.II.2b/c S. 235). Entgegen den Vor- bringen des Beschwerdeführers kann demnach auch eine oberflächliche Untersu- chung die Kontrolle des nackten Körpers umfassen, während die intime Leibesvisi- tation etwa die Kontrolle von Körperöffnungen umfasst. Zu prüfen bleibt indes, ob diese oberflächlichen Leibesvisitationen in unrechtmässiger Weise den Anspruch des Beschwerdeführers auf Achtung seiner Würde resp. das Verbot erniedrigender Behandlung verletzen. 25. Die JVA Thorberg hielt in der Verfügung vom 4. April 2023 fest, die eingewiesenen Personen stünden jeweils in direktem Kontakt mit den Besuchern, seien räumlich nicht getrennt und würden dieselben Toiletten im Besucherbereich benützen. Auf- grund der genannten Gegebenheiten sehe sich die JVA Thorberg regelmässig mit der Einfuhr von unerlaubten Gegenständen oder Substanzen mittels «Bodypack» konfrontiert. Zur Verhinderung der Einfuhr von unerlaubten Gegenständen und Substanzen und damit einhergehend zur Gewährleistung der Sicherheit und Ord- nung in der JVA sei die Durchführung der oberflächlichen Leibesvisitationen bei eingewiesenen Personen nach dem Besuch notwendig. Aufgrund der Ausgestal- tung des Besuchs in der JVA Thorberg bestehe immer der Verdacht, dass uner- laubte Gegenstände im Rahmen des Besuchs eingeführt würden (2023.SIDGS.401, pag. 1 f.). Die Vorinstanz erwog, die Durchführung von Leibesvisitationen liesse sich mit Si- cherheitsüberlegungen begründen, zumal es dem Beschwerdeführer im Besuchs- raum möglich sei, mit den besuchenden Personen in direkten physischen Kontakt zu treten, wobei es keine Rolle spiele, ob die eingewiesenen Personen und ihre Besucher die gleiche Toilette benutzen würden. Eine Echtzeitüberwachung sei aus 11 Ressourcengründen nicht realisierbar und die vom Beschwerdeführer verlangten Kontrollen «an der Oberfläche der Kleider» würden den Sicherheitsbedürfnissen der JVA Thorberg nur ungenügend Rechnung tragen. Die angewendete Praxis ist somit in erster Linie offensichtlich darauf zurückzu- führen, dass die zur Verfügung stehenden Infrastrukturen, nämlich die offenen Be- suchszimmer mit direktem Kontakt zu Besuchern – unabhängig der Frage der Be- nutzung der Toiletten – es aus Sicherheitsaspekten unabdingbar machen, eine sys- tematische Durchsuchung der eingewiesenen Personen nach Besuchen vorzu- nehmen (vgl. auch BGE 141 I 141 E. 6.5.1). Die Rüge des Beschwerdeführers, dass die oberflächliche Leibesvisitation standardmässig erfolge und nicht auf indi- vidueller Risikobeurteilungen beruhe, kann nicht nachvollzogen werden. Solche Leibesvisitationen werden in der JVA Thorberg nur durchgeführt, nachdem die ein- gewiesene Person in einem unüberwachten Raum direkten Kontakt zu externen Besuchern hatte, was grundsätzlich ein Risiko der Einführung gefährlicher Ge- genstände oder Substanzen in die Justizvollzugsanstalt birgt. Die Vorinstanz hat zutreffend darauf hingewiesen, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine aus solchen Sicherheitsüberlegungen fliessende systematische Leibesvisitati- on nach einem Aufenthalt im Besuchszimmer nicht gegen die EMRK verstosse (vgl. BGE 141 I 141 E. 6.5.2). Der Beschwerdeführer lässt sodann unberücksichtigt, dass die Anzahl der in der JVA Thorberg eingewiesenen Personen und die entsprechende Anzahl von Besu- chen unvermeidlich die Anwendung eines einfachen und standardisierten Verfah- rens notwendig macht. Bei zu komplizierten Sicherheitsverfahren würden Besuche im bisherigen Masse letztendlich undurchführbar. Auch diesbezüglich kann auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum Gefängnis Champ-Dollon verwiesen wer- den (vgl. BGE 141 I 141 E. 6.5.2). Der Sicherheitsaspekt in Bezug auf die Leibesvi- sitationen wurde in Anbetracht der Aufgaben der JVA Thorberg demnach zu Recht von der Vorinstanz hervorgehoben. Die pauschale Kritik des Beschwerdeführers, die JVA Thorberg begründe alles gebetsmühlenartig mit dem Sicherheitsargument, ist nach dem Gesagten nicht zu hören. Der Beschwerdeführer bringt indes – wie auch von der Vorinstanz festgestellt – zu Recht vor, dass gemäss der nationalen Kommission zur Verhütung von Folter (NKVF) die Verwahrung aufgrund ihres nicht-punitiven Charakters zwingend von einer Strafe zu unterscheiden sei und der Vollzug einer Verwahrung sich in seiner materiellen Ausgestaltung deutlich vom Strafvollzug unterscheiden müsse. Dies bedeutet jedoch nicht, dass dem Beschwerdeführer vorbehaltlos bzw. unabhängig von den konkreten Umständen unkontrollierter Kontakt zur Aussenwelt gewährt werden müsste. Nicht zuletzt ist die Möglichkeit zur Durchführung von oberflächlichen Leibesvisita- tionen auch für den Massnahmenvollzug im Gesetzes ausdrücklich vorgesehen (Art. 90 Abs. 5 i.V.m. Art. 85 Abs. 2 StGB sowie Art. 31 Abs. 1 JVG). In Anbetracht der Gesamtumstände ist nachvollziehbar, dass solche Leibesvisitationen eben auch nach externen Besuchen eines verwahrten Insassen erfolgen müssen. Folg- lich sind auch in diesem Fall die Erkenntnisse und Erwägungen aus BGE 141 I 141, welcher einen Beschwerdeführer im Strafvollzug betraf, heranzuziehen. 12 26. Der Beschwerdeführer hat zutreffend darauf hingewiesen, das CPT habe festge- stellt, dass seine Empfehlungen nicht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichts in Bezug auf den unsystematischen Charakter der Durchsuchung stehen (Auszug von Empfehlungen des CPT, Bericht des europäischen Komitees zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe CPT über die Schweiz [2021], erstellt vom Schweizerischen Kompe- tenzzentrum für den Justizvollzug SKJV und dem Bundesamt für Justiz BJ, Ausga- be Januar 2023, S. 6 Fussnote 3). Die Feststellungen des CPT lassen nach Auf- fassung der Kammer indes keinen Schluss darauf zu, wie angesichts der personel- len und infrastrukturellen Voraussetzungen der JVA Thorberg, insbesondere ange- sichts der offenen Besuchsräume, dem eminenten Interesse an der Vermeidung der Einfuhr unerlaubter Gegenstände oder Substanzen mit milderen Massnahmen hinreichend begegnet werden soll. So ist eine Massnahme wie die Leibesvisitation dann verhältnismässig, wenn sie geeignet ist, das angestrebte Ziel herbeizuführen (Eignung), das Ziel nicht auch durch weniger einschneidende Massnahmen erreicht werden könnte (Erforderlichkeit) und zwischen diesem Ziel und den betroffenen öf- fentlichen oder privaten Interessen ein vernünftiges Verhältnis vorliegt (Zumutbar- keit). Die Eignung der Leibesvisitation zur Erreichung der Sicherheitsanforderungen ist offensichtlich. Fraglich ist, ob diese mit anderen Kontroll- oder Aufsichtsmitteln gewährleistet werden können. So ist festzuhalten, dass eine (systematische) Durchsuchung des nackten Körpers einem invasiven Eingriff in die Grundrechte des Beschwerdeführers gleichkommt. Der Beschwerdeführer macht geltend, es sei nichts dagegen einzuwenden, wenn gemäss dem individuellen, realen Risikopoten- tial anstelle dem Generalverdacht z.B. 1–2 jährlich eine Zufallskontrolle nach dem Besuch durchgeführt werde. Diese Alternative würde jedoch das angestrebte Ziel, die Gewährleistung der notwendigen Sicherheitsanforderungen in der JVA Thor- berg, in Anbetracht der Anzahl Insassen und Besuche, massiv beeinträchtigen. Das Bundesgericht hielt betreffend mildere Massnahmen (z.B. Vermeidung physi- schen Kontakts durch Glastrennwände, verstärkte Kontrolle der Besucher [z.B. durch Röntgenstrahlen-Detektoren, Metalldetektoren, Abtastung], Vornahme einer direkten Aufsicht über den Ablauf des Besuchs) fest, dass diese auf den ersten Blick die menschliche Würde weniger verletzen würden. Sie würden ihrerseits aber Nachteile aufweisen, sei es auf der Ebene Sicherheit (geringere Effektivität der Kontrolle) oder auf der Ebene der Grundrechte (Schutz des Privat- und Familienle- bens; persönliche Freiheit; BGE 141 I 141 E. 6.5.3.). Auch die im Urteil 6B_1062/2021 vom 27. Mai 2022 angeführte mildere Massnahme einer Kontrolle zumindest über der Unterwäsche scheint nicht hinreichend wirksam. Dass der Ort, an dem sich die eingewiesenen Personen zu fraglichen Kontrollen zu unterziehen haben, unbefriedigend ist, hat die JVA Thorberg erkannt (vgl. Beilagen zu Dossier 2023.SIDGS.401, Schreiben vom 12. Mai 2023). Auch in diesem Punkt ist der Vor- instanz beizupflichten, welche festhält, die JVA Thorberg habe bis zur Fertigstel- lung neuer Räumlichkeiten darauf zu achten, dass während der Leibesvisitation ausreichend Sichtschutz gewährleistet ist und keine Störungen durch Personen er- folgen, die nicht mit der Durchführung beauftragt sind. 27. Zusammenfassend ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die Praxis der JVA Thorberg betreffend die Durchführung von Leibesvisitationen verhältnismässig ist, 13 im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung steht und den Anforde- rungen der EMRK genügt. 28. Zu guter Letzt kann noch die Frage aufgeworfen werden, inwiefern der Beschwer- deführer heute überhaupt noch ein aktuelles Rechtsschutzinteresse an der Beurtei- lung von Leibesvisitationen in der JVA Thorberg hat, nachdem er zwischenzeitlich in die JVA Solothurn verlegt worden und von den Vorgängen in der JVA Thorberg nicht mehr betroffen ist. Die Frage kann aber in Anbetracht des Ausgangs der vor- stehenden Prüfung letztendlich offengelassen werden. 29. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. IV. Kosten 30. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 28 Abs. 2 und Art. 51 des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]). Die Kosten des Be- schwerdeverfahrens werden auf CHF 1'500.00 bestimmt und dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt. Ein Parteikostenersatz ist nicht geschuldet (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 3 VRPG). 31. Der Beschwerdeführer stellte indessen sowohl im Beschwerdeverfahren vor der Vorinstanz wie auch im oberinstanzlichen Verfahren ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Die Vorinstanz wies sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab und erwog, die Beschwerde müsse aufgrund ihrer Erwägungen in der Sache als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden. 32. Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei gerichtsnotorisch mittellos. Er könne in der bereits langjährigen Verwahrung nach Art. 64 StGB kein Einkommen generie- ren, zusätzlich sei er gesundheitlich stark eingeschränkt und nur zu einem kleinen Prozentsatz arbeitsfähig. Auch verfüge er über kein Vermögen oder andere Ein- künfte. Seine Begehren seien nicht aussichtslos. Die Gewinnaussichten seien auf- grund des mehrfach von der Direktion der JVA Thorberg und dem Grossen Rat des Kantons Bern geäusserten Bewusstseins des punitiven Umgangs mit Verwahrten und aufgrund der Empfehlungen der NKVF und des Gutachtens Künzli gross. 33. Gemäss Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG wird die gesuchstellende Partei von den Kos- ten und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten befreit, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos er- scheint. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Begehren als aus- sichtslos anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Wenn sich Gewinn- und Verlustchancen ungefähr die Waage halten oder wenn das Obsiegen nur wenig unwahrscheinlicher erscheint, liegt keine Aussichts- losigkeit vor. Massgeblich ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zum Prozess entschliessen würde (VRPG Kommentar-VON BÜREN, N 30 ff. zu Art. 111). Ob im Einzelfall genügende Erfolgs- 14 aussichten bestehen, beurteilt sich nach den Verhältnissen zu der Zeit, in der das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt wurde. Je schwieriger und je um- strittener die sich stellenden Fragen sind, umso eher ist von genügenden Gewinn- aussichten auszugehen. Insbesondere darf bei heiklen entscheidrelevanten Rechtsfragen nicht zu Ungunsten des Gesuchstellers Aussichtslosigkeit ange- nommen werden (BGer 6B_173/2018 vom 5. Juli 2018, E. 4.3 mit Hinweisen). 34. Der Beschwerdeführer ist unbestrittenermassen als mittellos zu qualifizieren. Die materielle Voraussetzung ist somit erfüllt. Bezüglich fehlende Aussichtslosigkeit ist darauf hinzuweisen, dass mit dem Beschwerdeführer auf seine ursprüngliche Be- schwerde vom 24. April 2023 hin vom AJV zuerst ein Einigungsverfahren durchge- führt wurde (vgl. pag. 9 und Beilagen zu Dossier 2023.SIDGS.401 [Rosa Mäppli mit allen Unterlagen zum Einigungsverfahren]). In diesem Einigungsverfahren wurde dem Beschwerdeführer einerseits durch die JVA Thorberg (Schreiben vom 12. Mai 2023) und andererseits vom AJV bereits einlässlich, nachvollziehbar und unter Heranziehung der einschlägigen Unterlagen begründet aufgezeigt, weshalb die Leibesvisitation der Vollzugsanstalt dem Prüfungskatalog standhält. Das AJV hat seine detaillierte rechtliche und sachverhaltliche Einschätzung vom 17. Mai 2023 in seinem Schreiben an den Beschwerdeführer mit folgenden Worten geschlossen: «Wir gehen vor dem Hintergrund dieser Tatsachen davon aus, dass die Beschwerdeinstanz der SID die Vorgehensweise der JVA Thorberg unter den genannten Umständen als nachvollziehbar und schlüssig erachtet und die Verfügung als rechtmässig und verhältnismässig beurteilen wird. Wir räu- men Ihnen die Möglichkeit ein, nach Studium der obigen Ausführungen, Ihre Beschwerde zurückzu- ziehen. Diesfalls könnte das Verfahren ohne weitere Kostenfolge abgeschlossen werden. [Fristein- räumung zum Rückzug] Nach diesem Datum werden wir die gesamten Unterlagen ansonsten an die SID zum kostenpflichtigen Entscheid weiterleiten.» Der Beschwerdeführer war mit den fundierten und ausführlichen Einschätzungen hinreichend auf die Aussichtslosigkeit seines Begehrens hingewiesen worden. Bei vernünftigen Überlegungen hätte sich vor diesem Hintergrund auch eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, nicht dazu entschieden, an der Be- schwerde festzuhalten. Das Verfahren war spätestens von diesem Moment an aussichtslos, hätte aber noch kostenfrei gestoppt werden können. Somit ist die Be- schwerde des Beschwerdeführers auch insofern abzuweisen, als sie sich gegen die durch die Vorinstanz verweigerte unentgeltliche Rechtspflege richtet. 35. Was das eigenständige Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vor oberer Instanz betrifft, kann auf das soeben Ausgeführte verweisen werden. Das Hauptbegehren war bereits früh im Verfahren und auch im vorliegenden Rechtsmittelverfahren aussichtslos. Somit ist die unentgeltliche Rechtspflege auch oberinstanzlich zu verweigern. Der Beschwerdeführer hat die vorinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 400.00 und die oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1'500.00 zu be- zahlen. Für das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege werden keine Verfahrens- kosten erhoben. 15 Die 1. Strafkammer beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. Für den Entscheid über dieses Gesuch werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Verfahrenskosten im Beschwerdeverfahren vor Obergericht, bestimmt auf CHF 1'500.00, werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. 4. Zu eröffnen: - dem Verurteilten/Beschwerdeführer - der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Justizvollzugsanstalt Thorberg - dem Amt für Justizvollzug des Kantons Bern, Bewährungs- und Vollzugsdienste Bern, 1. März 2024 Im Namen der 1. Strafkammer Die Präsidentin: Oberrichterin Schwendener Der Gerichtsschreiber: Weibel Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 16