Die Verbindungsbusse ist vorliegend auf CHF 450.00 (9 Tagessätze à CHF 50.00) festzusetzen. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf neun Tage festgelegt (Art. 106 Abs. 2 StGB). VI. Kosten und Entschädigung