Bezüglich der Frage des Vollzugs der ausgefällten Geldstrafe ist die Kammer ebenfalls an das Verschlechterungsverbot gebunden. Damit ist deren Vollzug aufzuschieben und die Probezeit – mit Blick auf die Vorstrafen des Beschuldigten – auf drei Jahre festzusetzen. Mit der Vorinstanz erscheint es der Kammer ausserdem angebracht, einen Fünftel der ausgefällten Strafe als Verbindungsbusse auszusprechen, um dem Beschuldigten den Ernst der Lage vor Augen zu führen. Die Verbindungsbusse ist vorliegend auf CHF 450.00 (9 Tagessätze à CHF 50.00) festzusetzen.