42 Abs. 4 StGB). Um dem akzessorischen Charakter der Verbindungsstrafe gerecht zu werden, darf diese nach bundgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich höchstens einen Fünftel der schuldangemessenen Strafe ausmachen. Abweichungen sind im Bereich tiefer Strafen denkbar, um sicherzustellen, dass der Verbindungsstrafe nicht eine lediglich symbolische Bedeutung zukommt (BGE 135 IV 188 E. 3.4.4). Bezüglich der Frage des Vollzugs der ausgefällten Geldstrafe ist die Kammer ebenfalls an das Verschlechterungsverbot gebunden.