Ob die Vorinstanz zu Recht einen Abzug von 50 % vorgenommen hat, kann an dieser Stelle offenbleiben. Eine Erhöhung gestützt auf Umstände, die der Vorinstanz bekannt waren, ist aufgrund des zu beachtenden Verschlechterungsverbots ausgeschlossen. Der Tagessatz ist oberinstanzlich entsprechend der Vorinstanz festzusetzen.