16 Die Vorinstanz hat die Tagessatzhöhe, ausgehend von einem Nettoeinkommen des Beschuldigten von CHF 3'090.00 und einer Reduktion von 50 %, auf CHF 50.00 festgelegt (pag. 262.1). Den Akten sind keine Anhaltspunkte zu entnehmen, wonach sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten seither verbessert oder verschlechtert hätten, abzustellen ist auf seine vorinstanzliche Angabe betreffend Rente (pag. 250). Ob die Vorinstanz zu Recht einen Abzug von 50 % vorgenommen hat, kann an dieser Stelle offenbleiben.