Umgekehrt kann darin aber auch kein Verhalten erblickt werden, das die Arbeit der Strafverfolgung und des Gerichts erleichtert hätte und infolgedessen strafmindernd zu berücksichtigen wäre. Eine besondere Strafempfindlichkeit ist beim Beschuldigten schliesslich nicht auszumachen, aussergewöhnliche Umstände liegen nicht vor (vgl. etwa Urteile des BGer 6B_260/2020 vom 2. Juli 2020 E. 2.4.3; 6B_675/2019 vom 17. Juli 2019 E. 3.1, jeweils mit weiteren Hinweisen). Insgesamt wirken sich die Täterkomponenten im Umfang von 5 Strafeinheiten leicht straferhöhend aus. 18.4 Fazit neue Strafe sowie Bestimmung der Zusatzstrafe