Entgegen der Auffassung der Vorinstanz sind die Vorstrafen insgesamt leicht straferhöhend zu berücksichtigen, zumal sie eine gewisse Gleichgültigkeit gegenüber der Rechtsordnung aufzeigen. Das Verhalten des Beschuldigten im vorliegenden Strafverfahren war grundsätzlich korrekt. Dass er grossmehrheitlich seine Aussage verweigerte, ist sein gutes Recht und darf ihm nicht angelastet werden. Umgekehrt kann darin aber auch kein Verhalten erblickt werden, das die Arbeit der Strafverfolgung und des Gerichts erleichtert hätte und infolgedessen strafmindernd zu berücksichtigen wäre.