in Kauf nehmen. Seine kriminelle Energie war nicht hoch und es ist anzunehmen, dass er pekuniäre Motive verfolgte. Letzteres ist dem Tatbestand der Geldwäscherei jedoch immanent, weshalb sich dieser Umstand nicht verschuldenserhöhend auswirkt. Die Tat wäre schliesslich ohne Weiteres vermeidbar gewesen. Insgesamt ist das Verschulden des Beschuldigten als leicht zu werten. Es rechtfertigt sich, mit der Vorinstanz von einer Tatkomponentenstrafe von 60 Tagessätzen auszugehen. 18.3 Täterkomponenten Über die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten ist wenig bekannt. Er wurde im Jahr ____