Dennoch ist leicht verschuldensmindernd zu berücksichtigen, dass er die Gelder von seinem Konto nicht selber weitertransferierte. Schliesslich war ihm denn – gestützt auf den Vertrag – auch bekannt, in welcher Höhe Zahlungen hätten eingehen können. Zur subjektiven Tatkomponente ist zu bemerken, dass der Beschuldigte eventualvorsätzlich handelte, was leicht verschuldensmindernd zu berücksichtigen ist. Es lässt sich nicht erstellen, dass er genaue Kenntnis der Vortat(en) hatte, er musste die verbrecherische Herkunft der fraglichen Vermögenswerte aufgrund der gegebenen Umstände aber zumindest vermuten resp. in Kauf nehmen.