Sodann ist der vorliegende Deliktsbetrag nicht besonders hoch, es handelt sich aber auch nicht um einen vernachlässigbaren Betrag. Der Beschuldigte handelte zwar nicht aus eigener Initiative und er hatte keinen Einfluss auf die Höhe des ihm tatsächlich zugeflossenen Betrags, dennoch war sein Beitrag (Zurverfügungstellung des Kontos) wesentlich für das Gelingen des fraglichen Zahlungsverkehrs. Dennoch ist leicht verschuldensmindernd zu berücksichtigen, dass er die Gelder von seinem Konto nicht selber weitertransferierte.