Der Beschuldigte stellte seinem aus dem Ausland agierenden «Vertragspartner» und damit einer Person oder Gruppierung im Ausland, welche offensichtlich Vermögensdelikte verübte, sein persönliches Konto zur Verfügung, das er auch privat nutzte. Sodann ist der vorliegende Deliktsbetrag nicht besonders hoch, es handelt sich aber auch nicht um einen vernachlässigbaren Betrag.