Hinsichtlich der objektiven Tatkomponente ist festzuhalten, dass der dem Beschuldigten aus der Vortat überwiesene Deliktsbetrag, welcher ihm in mehreren Tranchen überwiesen wurde, CHF 13'457.45 beträgt. Nach den entsprechenden Zahlungseingängen wurden einzelne Teilbeträge an Firmenkonten ins Ausland überwiesen. Der Beschuldigte stellte seinem aus dem Ausland agierenden «Vertragspartner» und damit einer Person oder Gruppierung im Ausland, welche offensichtlich Vermögensdelikte verübte, sein persönliches Konto zur Verfügung, das er auch privat nutzte.