18. Konkrete Strafzumessung 18.1 Rechtskräftige Grundstrafe/Einsatzstrafe Wie bereits erwähnt, erlaubt Art. 49 Abs. 2 StGB keine erneute Beurteilung der in Rechtskraft erwachsenen Grundstrafe (vgl. Ziff. 16. hiervor). Auszugehen ist demnach von der Geldstrafe von 28 Tagessätzen gemäss Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 19. Oktober 2021 (SK 21 181). 18.2 Asperation Geldwäscherei Hinsichtlich der objektiven Tatkomponente ist festzuhalten, dass der dem Beschuldigten aus der Vortat überwiesene Deliktsbetrag, welcher ihm in mehreren Tranchen überwiesen wurde, CHF 13'457.45 beträgt.