465). Diesem Berufungsverfahren ging erstinstanzlich das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 25. Februar 2021 voraus (amtliche Akten SK 21 181, pag. 269 ff.). Da auch im vorliegenden Verfahren eine Geldstrafe auszusprechen ist, liegen mit Blick auf das besagte rechtskräftige Urteil gleichartige Strafen vor und es ist in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 und 2 StGB eine Zusatzstrafe zu bilden resp. auszusprechen. Auszugehen ist von der rechtskräftigen Grundstrafe gemäss Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 19. Oktober 2021 (SK 21 181), zu-