erübrigt (vgl. BGE 142 IV 265 E. 2.4.2). 17. Strafart, Strafrahmen und Methodik Geldwäscherei wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 305bis Ziff. 1 StGB). Aufgrund des zu beachtenden Verschlechterungsverbots darf im Ergebnis keine höhere als die von der Vorinstanz ausgefällte Sanktion verhängt werden. Damit fällt namentlich auch die Ausfällung einer Freiheitsstrafe von vornherein ausser Betracht. Die vorliegend zu beurteilende Geldwäscherei hat sich im Zeitraum vom 23. November 2020 bis am 22. Dezember 2020 ereignet.