Ebenso muss davon ausgegangen werden, dass er in Kauf nahm, dass durch die von ihm ermöglichte Weiterleitung von Teilbeträgen ab seinem persönlichen Konto an ihm unbekannte Firmen im Ausland die Wiederauffindung und Rückführung des Geldbetrags verteilt oder zumindest massiv erschwert wird. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte sowohl die objektiven als auch die subjektiven Tatbestandsmerkmale der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB erfüllt hat, wobei von einer eventualvorsätzlichen Tatbegehung auszugehen ist. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe liegen nicht vor.