12 Beschuldigte musste demzufolge annehmen, dass die auf sein persönliches Bankkonto überwiesenen Gelder aus dem Ausland aus einem Verbrechen stammen könnten, womit er die verbrecherische Herkunft des Geldes zumindest in Kauf nahm. Ebenso muss davon ausgegangen werden, dass er in Kauf nahm, dass durch die von ihm ermöglichte Weiterleitung von Teilbeträgen ab seinem persönlichen Konto an ihm unbekannte Firmen im Ausland die Wiederauffindung und Rückführung des Geldbetrags verteilt oder zumindest massiv erschwert wird.