305bis Ziff. 1 StGB. Wie zuvor ausgeführt, ist subjektiv bereits von Eventualvorsatz auszugehen, wenn der Täter sich keine genauen Vorstellungen über die Herkunft der Vermögenswerte macht, jedoch deren verbrecherische Herkunft zumindest für möglich hält. Vorliegend bestanden für den Beschuldigten eine Vielzahl von Anhaltspunkten, die auf eine deliktische Herkunft der Gelder hindeuteten: So das spezielle Zustandekommen des Vertrages, die Fehler im Rubrum und in den Vertragsklauseln, die vorgesehene hohe Provision, die erfolgten Zahlungseingänge aus dem Ausland und Zahlungsausgänge an Firmen im Ausland etc.