Firmendaten bekannt waren. Ob der fragliche Vertrag der Bank vorgelegen hat und ob von Seiten der Bank ein Verbot für die fraglichen Transaktionen ausgesprochen wurde oder nicht, spielt für die Erfüllung des Tatbestands – entgegen der Auffassung des Beschuldigten – schliesslich keine Rolle. Die Vorbringen des Beschuldigten, wonach ihm keineswegs bekannt gewesen sei bzw. er auch nicht habe annehmen müssen, dass die Vermögenswerte aus einem Verbrechen herrühren könnten, sind nicht zu hören. In objektiver Hinsicht wird zwar ein Verbrechen als Vortat verlangt, es ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung aber nicht vorausgesetzt, dass der Beschuldigte die genauen Details resp.