SB200442 vom 24. November 2021 E. 4.1). Es wird ausserdem nicht vorausgesetzt, dass die Einziehung der fraglichen Vermögenswerte tatsächlich vereitelt wird, es genügt die drohende Gefahr einer Vereitelung, welche vorliegend ohne Weiteres gegeben ist, wurden die fraglichen Beträge doch an diverse Firmenkonten im Ausland überwiesen und wäre mit einer – wenn überhaupt erfolgreichen – rechtshilfeweisen Einziehung administrativer und finanzieller Mehraufwand verbunden. Entsprechend kann der Beschuldigte auch nichts zu seinen Gunsten ableiten, dass hinsichtlich Zahlungseingänge und -ausgänge Personen- resp. Firmendaten bekannt waren.