11 der Zurverfügungstellung des Kontos und damit einhergehend der Übermittlung der benötigten Zugangsdaten, der Erlaubnis, das Konto zu verwenden sowie durch die hernach erfolgten Transaktionen ins Ausland, ist der Tatbestand der Geldwäscherei objektiv erfüllt, zumal der Tatbestand keine komplexen Strukturen erfordert (vgl. auch Obergericht des Kantons Zürich SB200442 vom 24. November 2021 E. 4.1).