Die Überweisung von Vermögenswerten ins Ausland stellt eine klassische Geldwäschereihandlung dar. Zu berücksichtigen ist im vorliegenden Fall, dass Gelder von Privatpersonen aus dem Ausland über ein Schweizer Konto an Firmen ins Ausland transferiert wurden. Der Beschuldigte hat die fraglichen Überweisungen – davon ist zu seinen Gunsten auszugehen – zwar nicht selber vorgenommen, er hat sein Konto gestützt auf den Vertrag aber zum fraglichen Zweck zur Verfügung gestellt. Mit