Im hier fraglichen Zeitraum folgten Zahlungseingänge verschiedener – dem Beschuldigten unbekannter – Absender aus dem Ausland (Grossbritannien, Österreich, Italien, Frankreich, Belgien und Deutschland). Nur wenige Tage nach den Zahlungseingängen wurden vom Konto des Beschuldigten aus – wobei davon auszugehen ist, dass nicht er selber die entsprechenden Überweisungen getätigt hat – einzelne Teilbeträge wiederum ins Ausland, diesmal an Firmen, transferiert (Grossbritannien, Spanien, Polen). Die Überweisung von Vermögenswerten ins Ausland stellt eine klassische Geldwäschereihandlung dar.