BGE 119 IV 242 E. 2/c). Ist beweismässig davon auszugehen, dass der Geldwäscher nicht eine bestimmte Vorstellung über die Art des Vordeliktes hatte, genügt es, dass er mit der Möglichkeit rechnete, das Geld könne aus einem Verbrechen (wie Diebstahl oder Betrug) stammen und dies in Kauf nahm (vgl. BGE 119 IV 242 E. 2b).