10 In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt (BGE 149 IV 248 E. 6.3 mit weiteren Hinweisen). Der Geldwäscher muss die verbrecherische Herkunft der Vermögenswerte und die Verwirklichung des Vereitelungszusammenhangs, der ihm objektiv zur Last gelegt wird, zumindest in Kauf nehmen, d.h. mit einer möglichen Tatbestandsverwirklichung einverstanden sein. Er muss also zunächst wissen oder annehmen, dass die Vermögenswerte aus einem Verbrechen herrühren.