BGE 129 IV 238 E. 3.3; je mit Hinweisen). Als Vereitelungshandlungen kommen etwa der Umtausch von Bargeld in eine andere Währung (BGE 122 IV 211 E. 2c), das Anlegen (BGE 119 IV 59 E. 2e) oder die Überweisung von Konto zu Konto ins Ausland in Betracht (BGE 145 IV 335 E. 3.1; BGE 144 IV 172 E. 7.2.2; BGE 127 IV 20 E. 3b). Eine Auslandüberweisung erfüllt den Tatbestand der Geldwäscherei, wenn die Transaktion geeignet ist, die Einziehung im Ausland zu vereiteln (BGE 144 IV 172 E. 7.2.2; Urteil des BGer 6B_45/2021 vom 27. April 2022 E. 4.4.1). Nach Ansicht der herrschenden Lehre erfüllt jede Überweisung ins Ausland von deliktisch erlangten