305bis StGB). Grundsätzlich hat das Gericht die Herkunft der Vermögenswerte aus Verbrechen nachzuweisen, wobei nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung aber kein strikter Nachweis erforderlich ist und (ein Versuch der) Geldwäscherei auch vorliegen kann, wenn die Vortat noch nicht begangen worden ist (BGE 120 IV 323 E. 3d, 4 = Pra 84 [1995] Nr. 212; PIETH, a.a.O., N 36 zu Art. 305bis StGB), was im Schrifttum mit der Präzisierung unterstützt wird, es müsse jedenfalls bewiesen werden, dass das Tatobjekt aus einem Verbrechen resp. qualifizierten Steuervergehen stamme (PK StGB-PIETH/SCHULTZE, Art. 305bis N 11).