Es handelt sich dabei um ein abstraktes Gefährdungsdelikt. Der Nachweis einer konkreten Vereitelungsgefahr oder einer gelungenen Vereitelung ist damit nicht erforderlich (BGE 136 IV 188 E. 6.1; BGE 127 IV 20 E. 3a; Urteile des BGer 6B_497/2021 vom 23. Januar 2023 E. 2.2; 6B_295/2019 vom 8. August 2019 E. 1.3; je mit Hinweisen). Tatobjekt der Geldwäscherei sind Vermögenswerte, die aus einem Verbrechen im Sinne von Art. 10 Abs. 2 StGB herrühren (vgl. PIETH, in: Basler Kommentar Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N 9 ff. zu Art. 305bis StGB).