9 14. Allgemeine rechtliche Ausführungen Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB begeht, wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie die Person weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren. Es handelt sich dabei um ein abstraktes Gefährdungsdelikt.