richt nicht, die beschuldigte Person aufgrund des abgeänderten Sachverhalts zu verurteilen, sofern die Änderungen für die rechtliche Qualifikation des Sachverhalts nicht ausschlaggebende Punkte betreffen und die beschuldigte Person Gelegenheit hatte, dazu Stellung zu nehmen (Urteil des BGer 6B_1239/2021 vom 5. Juni 2023 E. 1.2, 6B_239/2022 vom 22. März 2023). Wie sich zeigen wird, führt die vorliegende Abweichung vom Anklagesachverhalt nicht zu einer Änderung der rechtlichen Würdigung, weshalb sie im Sinne der hiervor dargelegten bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht ausschlaggebend ist.