28, 258). Davon ausgehend erachtet die Kammer den angeklagten Sachverhalt für den Zeitraum vom 23. November 2020 bis 22. Dezember 2020 (letzte Vergütung ins Ausland) im Wesentlichen als erstellt, wobei – in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo – davon auszugehen ist, dass nicht der Beschuldigte selber, sondern sein Vertragspartner oder allfällige unbekannte Dritte die aus dem Ausland eingetroffenen Gelder in Teilbeträgen an verschiedene Empfänger im Ausland überwiesen hat/haben.