Einen ehemaligen K.________(Beruf), welcher – wie die Vorinstanz zu Recht ausführte – auch nach Ablegung des Berufs ein gewisses Grundverständnis für zweiseitige Verträge haben dürfte, sollte dies noch eher zu der Annahme von nicht unwesentlichen Zweifeln veranlassen. Auch die Kammer gelangt demnach zum Schluss, dass sich der Beschuldigte unter den gegebenen Umständen nicht glaubhaft auf den Standpunkt stellen kann, dass ihm das fragliche Geschäft nicht eigenartig resp. verdächtig vorkam (vgl. pag. 28, 258).